(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden, der Unternehmer (§ 14 BGB) ist.
(2) Diese AGB gelten für alle Verträge, auf deren Grundlage der Anbieter für den Kunden Programmiertätigkeiten erbringt.
(3) Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leitungen ohne weiteren Vorbehalt oder Widerspruch erbringt oder vom Kunden annimmt.
(1) Gegenstand des Vertrages ist die vom Anbieter zu entwickelnde und dem Kunden zu überlassene App oder Software einschließlich Benutzungsanleitung, Dokumentation sowie weiterer schriftlicher Materialien zur Produktbeschreibung (nachfolgend zusammenfassend Software).
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist die Überlassung des Quellcodes nicht Gegenstand des Vertrages.
(3) Der Anbieter stellt entsprechend den im Pflichtenheft durch den Kunden ausgearbeiteten Anforderungen her und dem Kunden betriebsbereit zur Verfügung. Die Installation der Software auf der Hardware des Kunden oder das Einstellen der App in einen entsprechenden AppStore ist, sofern nichts anderes vereinbart, nicht durch den Anbieter geschuldet.
(4) Der Anbieter verpflichtet sich, den Kunden, soweit dies für die Erreichung der Vertragsziele erforderlich ist, im erforderlichen Umfang zu beraten. Die Beratung bezieht sich auf die Lieferung, Installierung, Anpassung, Inbetriebnahme und Schulung, wie es im Vertrag festgelegt ist.
(5) Die Leistungen gemäß obiger Absätze des § 2 werden in ihrer Gesamtheit Vertragsgegenstand. Die Parteien sind sich einig, dass sie nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich eine Einheit bilden.
(1) Termine und Fristen für den Beginn und die Fertigstellung der Programmierarbeiten sind nur verbindlich, soweit diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich schriftlich vereinbart oder durch den Anbieter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(2) Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder in Fällen von höherer Gewalt verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(3) Sofern im Rahmen der vom Anbieter vertragsgemäß zu leistenden Installationsarbeiten beim Kunden Hard- bzw. Softwareerweiterungen erforderlich werden, hängt die Bereitstellungszeit ebenfalls von der Belieferung durch den Vorlieferanten des Kunden ab. Daraus resultierende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Anbieters.
(4) Soweit nichts abweichendes vereinbart, gelten der Samstag, der Sonntag und alle bundes- und landesweiten Feiertage nicht als Werktag. Regelmäßige Arbeitszeiten des Anbieters beziehen sich auf 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(1) Die Software wird entsprechend den besonderen Anforderungen des Kunden vom Anbieter erstellt. Im Rahmen des Zumutbaren ist der Kunde zur angemessenen Mitwirkung bei der Softwareerstellung verpflichtet. Diese Pflicht ist Hauptpflicht.
(2) Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen datenverarbeitungstechnischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne usw.) sowie ggf. der Hardware, auf der die Software später eingesetzt werden soll.
(3) Während erforderlicher Testläufe oder des Abnahmetests ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und verbindlich zu entscheiden. Der Kunde stellt ggf. erforderliche Testdaten zur Verfügung.
(4) Sofern der Anbieter dem Kunden Entwürfe und Programmtestversionen oder ähnliches vorlegt, sind diese gewissenhaft vom Kunden zu prüfen. Reklamationen oder Änderungswünsche sind unverzüglich mitzuteilen.
(5) Sämtliche Unterlagen und Materialien sowie Informationen, die einer Vertragspartei von der Gegenpartei für die Durchführung des Vertrages überlassen werden, dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Softwareherstellung nicht mehr benötigt werden und nichts anderes vereinbart ist.
(1) Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale muss der Anbieter nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen.
(2) Dem Anbieter steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen, welches sich, sofern nichts anderes vereinbart, nach Aufwand und den üblichen Stundenverrechnungssätzen des Anbieters richtet.
(3) Der Anbieter ist zur Offenlegung seiner Kalkulation nicht verpflichtet.
(4) Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen Fristverlängerungen gehen nicht zu Lasten des Anbieters.
(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen. Die kostenfreie Nutzung angelieferter Sachen vor der Abnahme ist gestattet.
(2) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das einfache, nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im Objektcode im definierten Umfang im gesamten Firmenverbund zu nutzen. Ergänzend gelten die Regeln der §§ 69 aff. UrhG im Sinne des Erwerbes gegen Einmallizenz auf Dauer. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet. Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.
(3) Sofern der Kunde die Software ganz oder teilweise veräußert, durch einen örtlichen Umzug oder einen Umbau verlagert, wird er dies dem Anbieter anzeigen. Sämtliche Rechte und Pflichten dieses Vertrages gelten unverändert auch für den neuen Betrieb.
(1) Der Anbieter kann vom Kunden die Abnahme verlangen, wenn der Anbieter das voll funktionsfähige System übergeben hat.
(2) Zur Abnahme weist der Anbieter das Vorliegen der vereinbarten Beschaffenheit sowie die wesentlichen Programmfunktionen durch einen angemessenen Abnahmetest nach. Die Abnahme umfasst den gesamten vertraglichen Leistungsumfang. Teilabnahmen finden statt, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(3) Nach Erfüllung der vorstehenden Regelungen ist der Kunde auf Verlangen des Anbieters verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
(4) Der Anbieter kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Anbieter über die vereinbarte Vergütung ggf. zuzüglich des gemäß § 5 (2) entstandenen Aufwandes eine Rechnung. Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 1/3 der Gesamtsumme in Rechnung gestellt, 1/3 bei Abnahme des ersten Meilensteins der gemeinsam durch Kunde und Anbieter definiert wird sowie das letzte Drittel bei Projektabnahme gemäß § 6.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, stellt der Anbieter dem Kunden eine Rechnung in Papierform zur Verfügung.
(3) Sämtliche Vergütungen sind ohne Abzug zahlbar und werden, soweit nichts anderes vereinbart, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen des Anbieters nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als das sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht.
(1) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme. Der Lauf der Frist wird gehemmt, wenn der Kunde einen Mangel innerhalb dieser Frist anzeigt.
(2) Während des Laufs der Frist wird der Anbieter berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei leichten Fehlern kann der Anbieter wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung des nächsten Updates endgültig beseitigen. Das Recht des Kunden zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Daneben kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Insoweit gilt § 10.
(3) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Anbieter ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist. Wenn sie vom Anbieter unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder begründete Zweifel an hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen.
(1) Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
(2) Der Anbieter haftet im Übrigen nach diesem Vertrag für Pflichtverletzungen unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und grobem Organisationsverschulden, bei Schäden wegen der Verletzung einer Person (Leben, Körper oder Gesundheit) unabhängig von der Art des Verschuldens, bei Übernahme einer Garantie.
(3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und erheblichen Pflichtverletzungen haftet der Anbieter außerhalb der in Ziff. 2 genannten Fälle der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden.
(4) In allen anderen Fällen ist die Haftung des Anbieters auf die vertraglich geschuldete Vergütung, jedoch maximal Euro 50.000 beschränkt.
(5) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Die Haftung des Anbieters für einen Datenverlust beim Kunden wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(7) Der Anbieter haftet nicht für Material jedweder Art, das diesem durch den Kunden übermittelt und zur Verfügung gestellt wurde.
1) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages oder der in Bezug genommenen Anlagen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht betroffen. Die Parteien verpflichten sich, an der Vereinbarung einer Regelung mitzuwirken, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst weitgehend zur Geltung bringt und diese ersetzt.
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts (USG).
(4) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden und das für ihn durchgeführe Projekt auf der Internetpräsenz (www.webcuisine.de), in Präsentationen und Vorstellungen bei Veranstaltungen, sowie in Printmedien als Referenz zu nennen. Der Kunde räumt dem Anbieter die Rechte für die Nutzung des Namens und/oder Logos ein und stellt den Anbieter in diesem Zusammenhang von jeglicher Haftung frei. Der Anbieter verpflichtet sich bestehende Vorgaben (z.B. Corporate Identity), die im Zusammenhang mit der Nutzung des Namens und/oder Logos des Kunden bestehen, einzuhalten. Diese Berechtigung kann vom Kunden jederzeit und ohne Nennung von Gründen widerrufen werden.
(5) Erfüllungsort ist Hannover.
(6) Sofern zulässig, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Hannover.